Dass der Zeuge AM.________ die Wunde nach sieben Jahren als eine Verbrennung 1. oder 2. Grades einschätze, erstaune und seine Aussagen seien nicht überzeugend. Es gebe keine Hinweise, wonach Russ auf der Wunde abgewischt worden wäre. Es sei sogar Blut um die Wunde herum erkennbar. Der Zeuge AM.________ habe die Wunde nicht gereinigt und auch der Strafkläger AI.________ habe keine Reinigung erwähnt. Auf die späte Einschätzung des Zeugen AM.________ könne daher nicht abgestellt werden. Sie stehe im Widerspruch zu sämtlichen medizinischen Einschätzungen und zu den Aussagen des Beschuldigten AE.________. Es stimme nicht, dass die Wunde mit Russ bedeckt gewesen sei.