führte für den Beschuldigten AE.________ zusammengefasst aus, dass im Operationsbericht vom 24. Februar CI.________(Jahr) von einer Rissquetschwunde und Kunststoffpartikeln in der Wunde gesprochen werde. Das Gutachten spreche bei der Ursache der Wunde von einer mechanischen Einwirkung und davon, dass keine Hinweise auf eine thermische Einwirkung bestehen würden. Eine Explosion neben der Hand als Ursache der Verletzung sei denkbar. Ebenso, dass die Wunde durch Aufreissen der Haut wegen eines Gegenstands mit scharfen Rändern entstanden sei. Dass der Zeuge AM.