Es würden keine Beweismittel vorliegen, welche diese Fragen beantworten könnten. Klar sei einzig, dass sich einige Personen überhaupt nicht hätten distanzieren können. Es habe eine Tränengasatmosphäre geherrscht und es sei von einer Rauchentwicklung gesprochen worden. Unter den konkreten Umständen habe sich niemand bemerkbar machen oder der Polizei mitteilen können, dass er kein Teil der Ansammlung sei. Den Menschen sei nur die Flucht nach oben geblieben. Dass nun verlangt werde, die Beschuldigten hätten die Polizei anrufen sollen, sei zynisch (pag. 4321 ff.). Rechtsanwältin AF.________ führte für den Beschuldigten AE.