Im Treppenhaus habe die Polizei Reizmittel und Gummischrot eingesetzt und es sei davon auszugehen, dass der Gummischrot auch für Distanzen unter 20 Meter verwendet worden sei. Niemand habe sich unter diesen Umständen von der Gewalt distanzieren können (pag. 4318 ff.). Rechtsanwalt AB.________ führte für die Beschuldigte AA.________ zusammengefasst aus, dass fraglich sei, weshalb nicht innegehalten und eine Frist zum Verlassen der Liegenschaft angesetzt worden sei. Diese Frage sei nie beantwortet worden. Welche Personen sich wann wo und wie distanziert hätten, sei unklar. Es würden keine Beweismittel vorliegen, welche diese Fragen beantworten könnten.