Dies sei bereits mehrfach ausgeführt worden und Grund dafür, dass keine Verurteilung erfolgen könne. AP.________ sei zivilrechtlich gegen die Besetzer/innen vorgegangen und habe ein Ausweisungsgesuch gestellt. Der Beschuldigte U.________ habe die zivilrechtlichen Schritte gekannt. Es sei dann ein Ausweisungsentscheid erfolgt. Dieser habe sich nicht gegen den Beschuldigten U.________, sondern explizit und ausschliesslich gegen BL.________ gerichtet. BL.________ habe die Liegenschaft verlassen und sich damit dem zivilrechtlichen Entscheid unterzogen. Obschon das Gericht dies gewusst habe, sei dann ein Vollstreckungsentscheid ergangen, welcher sich gegen BL.________ gerichtet habe.