Der Strafkläger AI.________ habe gesagt, dass die Polizei nicht gewusst habe, ob sich überhaupt Personen im Haus befinden würden. Gleichzeitig werde den Beschuldigten vorgeworfen bereits vor der Räumung gewaltbereit gewesen zu sein. Die Polizei hätte ab dem Zeitpunkt des Widerstands und der unfriedlichen Stimmung innehalten und eine Aufforderung zum Verlassen des Hauses machen müssen (pag. 4316 ff.). Fürsprecher V.________ führte für den Beschuldigten U.________ zusammengefasst aus, dass niemand wisse, was in der Liegenschaft passiert sei. Dies sei bereits mehrfach ausgeführt worden und Grund dafür, dass keine Verurteilung erfolgen könne.