(Strasse) in BQ.________ (Ortschaft) gestürmt, die dort anwesenden Personen im Schlaf überrascht und in Handschellen gelegt. Mit einem solchen Vorgehen hätten die Personen an der AQ.________ (Strasse) rechnen müssen und sich davor schützen wollen. Es könne allerdings nicht nachgewiesen werden, wer die Barrikaden erstellt habe. Zudem habe die Liegenschaft ab Beginn der Räumung nicht mehr verlassen werden können. Von den Barrikaden könne nicht auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geschlossen werden. Auch aus der Pyrotechnika könne nicht geschlossen werden, wer was gewusst habe. Es habe keine Pyrotechnika-Abschussstationen oder dergleichen gegeben. Der Strafkläger AI.