_ sowie AS.________ hätten alle glaubhaft ausgesagt, dass es unmöglich gewesen sei, die Liegenschaft zu verlassen. Zudem habe der Zeuge AM.________ ausgesagt, dass die Beschuldigten bei Ausbruch eines Brandes im obersten Stock eingeschlossen gewesen wären. Der Zeuge AM.________ habe also selbst gesagt, dass die Beschuldigten eingeschlossen gewesen seien (pag. 4314 ff.). Fürsprecher T.________ führte für den Beschuldigten S.________ zusammengefasst aus, dass der Widerstand mit der Zeit gewachsen, die Abwehr situativ erfolgt und die Barrikaden fortlaufend verstärkt worden seien. Im August 2015 habe die Polizei die Liegenschaft an der BP.________ (Strasse) in BQ.