46 gegeben die Liegenschaft zu verlassen. Die Beschuldigten hätten Angst gehabt. Es sei zudem klar, dass es unmöglich gewesen sei, sich auf den Balkon im ersten Stock zu begeben. Die Beschuldigten hätten nicht in den ersten Stock gehen können, dieser sei verbarrikadiert gewesen. Im Gegensatz zu den Beschuldigten sei die Polizei ausgerüstet gewesen und habe sich nicht bloss im T-Shirt befunden. Die Polizisten hätten wie Krieger ausgesehen und es sei mehrfach gesagt worden, dass Kriegszustände geherrscht hätten. Die Beschuldigten AC.________ und C.________ sowie AS.