_ zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte C.________ immer wieder ausgesagt habe, dass er die Liegenschaft um Mitternacht ohne Probleme habe betreten können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Innern der Liegenschaft mit Sicherheit Reizstoff eingesetzt worden sei. Der Straf- und Zivilkläger AK.________ habe bereits in erster Instanz gesagt, dass mit dem RSG [Reizstoffsprühgerät] 1500 Tränengas eingesetzt worden sei. Mit den Gummigranaten sei in die Fensteröffnungen hineingeschossen und nicht nur auf Personen gezielt worden, welche die Polizei angegriffen hätten. Nur so habe die Polizei präventiv absichern und die Beschuldigten in die Liegenschaft hineindrängen können.