Dass sich die Beschuldigten nach oben begeben hätten, sei nachvollziehbar und erscheine als wirksames Mittel zur Abgrenzung. Aufgrund der Situation im Treppenhaus könne nicht verlangt werden, dass sich die Beschuldigten nach unten hätten bewegen sollen, selbst wenn es teilweise ruhiger gewesen sei. Die Fenster seien unter Beschuss gewesen, weshalb ebenso wenig zumutbar gewesen sei, sich am Fenster bemerkbar zu machen. Niemand habe gewusst, was rundherum passiere (pag. 4307 ff.). Fürsprecher R.________ führte für den Beschuldigten Q.________ zusammengefasst