führte für die Beschuldigte E.________ zusammengefasst aus, dass anhand der Anzahl Personen im Haus darauf geschlossen worden sei, dass allen bekannt gewesen sei, dass die Räumung stattfinde. Dies sei eine Turnübung und keine rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts. Lebensfremd sei sodann die Auffassung, dass aufgrund der Gemeinschaftsräume davon auszugehen sei, dass alle Beschuldigten wissend gewesen seien. Dass sich die Beschuldigten nach oben begeben hätten, sei nachvollziehbar und erscheine als wirksames Mittel zur Abgrenzung.