Es habe sich um zwei Männer gehandelt und diese hätten sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt. Da unklar sei, wer diese beiden Männer gewesen seien, müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass einer der beiden Männer der Beschuldigte M.________ gewesen sei. Die Anwesenden hätten sich nicht zusammengerottet. Sie seien einfach dort in dieser Liegenschaft gewesen und seien von der Polizei eingeschlossen worden. Jemand der eine besetzte Liegenschaft betrete, rechne nicht automatisch mit einer solchen Auseinandersetzung (pag. 4304 ff.). Rechtsanwalt Dr. F.________ führte für die Beschuldigte E.___