Man habe kaum mehr atmen können. Hinzu komme, dass die Polizei von aussen massiv und ohne Unterbruch auf die Fenster des Gebäudes eingewirkt habe. Unter diesen Umständen könne nicht verlangt werden, dass die Personen sich am Fenster hätten zeigen sollen. Die Vorinstanz habe zutreffend dargelegt, weshalb nicht erstellt werden könne, dass alle Beschuldigten von den Vorbereitungshandlungen Kenntnis gehabt hätten. Die Beschuldigte AC.________ habe ausgeführt, dass sie mit zwei Personen in einem Zimmer gewesen sei. Es habe sich um zwei Männer gehandelt und diese hätten sich nicht an der Auseinandersetzung beteiligt.