Der Beschuldigte C.________ habe sich nachweislich nicht am Widerstand beteiligt, sondern sei gemäss seinen glaubhaften Aussagen auf dem Stuhl gesessen. Er habe nicht auf sich aufmerksam machen können und somit keine andere Möglichkeit gehabt, als auf dem Stuhl abzuwarten. Aktiv distanzieren könne sich eine Person nur dann, wenn eine gangbare Möglichkeit dazu bestehe. An dieser habe es vorliegend gefehlt (pag. 4303 f.).