Daran könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen. Die Staatsanwaltschaft behaupte nun, der Beschuldigte C.________ hätte sich abgrenzen können. Sie habe auch Beispiele genannt (aus dem Fenster rufen, Polizei alarmieren, der Polizei entgegengehen, in den Estrich gehen). Vom Bestehen eines Estrichs habe niemand gewusst und der Beschuldigte C.________ habe sich im Schock/Überlebensmodus befunden. Es sei nachvollziehbar, dass er den anderen Personen gefolgt und mit diesen in den Kreis gesessen sei. Im Zeitpunkt des Sitzens im Kreis sei der Widerstand bereits abgeschlossen gewesen. Der Beschuldigte C.__