__ zusammengefasst aus, dass dieser nachvollziehbar geschildert habe, dass die Räumung traumatisch gewesen sei, er im Zimmer gesessen sei und dieses erst verlassen habe, als er von den anderen Personen dazu aufgefordert worden sei. Er habe von der bevorstehenden Räumung und den Massnahmen der Verbarrikadierung nichts gewusst. Die Verantwortung für das Vorgefallene sei nicht bei den Beschuldigten, sondern bei der Einsatzleitung zu suchen. Der Beschuldigte C.________ hätte das Haus verlassen, wenn ihm dazu Gelegenheit eingeräumt worden wäre. Daran könnten keine ernsthaften Zweifel bestehen.