Fakt sei, dass der Beschuldigte O.________ die Situation nicht mehr habe verlassen können. Als zufälliger Besucher habe sich der Beschuldigte O.________ in einem Überlebensmodus befunden. Im Kreis bei den anderen Beschuldigten sei es am sichersten gewesen (pag. 4289 ff.). Rechtsanwältin D.________ führte für den Beschuldigten C.________ zusammengefasst aus, dass dieser nachvollziehbar geschildert habe, dass die Räumung traumatisch gewesen sei, er im Zimmer gesessen sei und dieses erst verlassen habe, als er von den anderen Personen dazu aufgefordert worden sei.