und C.________ habe das Haus ohne weiteres betreten werden können. Auch die Straf- und Zivilkläger und der Strafkläger hätten ausgeführt, dass die Wohnungen teilweise nicht verbarrikadiert gewesen seien. Im Treppenhaus sei die Sicht schlecht gewesen und es sei regelmässig Feuerwerk abgefeuert worden. Selbst die Polizisten seien beeindruckt gewesen von der Gewalt. Sich zu entfernen sei vor diesem Hintergrund keine Option gewesen. Die Polizei habe mit Gummischrot auf die Fenster eingewirkt. Sich am Fenster zu zeigen, sei ebenso wenig zumutbar gewesen. Fakt sei, dass der Beschuldigte O.___