_ nicht zum Kern der Hausbesetzer/innen gehört habe. Er habe keine Kenntnis des Exmissionsverfahrens gehabt. Die Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) habe als Magnet für neugierige Besucher/innen gewirkt und die Grundstimmung sei nicht latent bedrohlich gewesen. Es sei der Vorinstanz beizupflichten, dass sich nicht erstellen lasse, wer was gewusst habe. Wer ein besetztes Haus betrete, rechne nicht automatisch mit einer Räumung. Nach den Aussagen der Beschuldigten AC.________ und C.________ habe das Haus ohne weiteres betreten werden können.