44 G.________ das Haus betreten habe. Er habe dort nicht gewohnt und er sei kein Besetzer (pag. 4309 ff.). 14.4 Vorbringen der nichtanschlussberufungsführenden Beschuldigten Rechtsanwalt P.________ führte für den Beschuldigten O.________ zusammengefasst aus, dass nicht erstellt sei, dass dieser vermummt, solidarisch oder aktiv gewesen sei. Niemand habe etwas zur Rolle des Beschuldigten O.________ sagen können. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte O.________ nicht zum Kern der Hausbesetzer/innen gehört habe.