Der Beschuldigte G.________ habe sich aufgrund des Polizeieinsatzes nicht aus der Liegenschaft entfernen können. Eine Distanzierungshandlung dürfe erst gefordert werden, wenn bewiesen sei, dass sich der Beschuldigte G.________ in einem Haufen befunden habe, aus dem heraus Gewalttätigkeiten verübt worden seien. Dieser Nachweis gelinge nicht. Es habe keine Ansammlung von Menschen gegeben, welche gegen aussen sichtbar gewesen sei. Wenn die Polizei ein Haus stürme, würden die Menschen im Haus nicht per se einen Haufen bilden. Es habe sich um eine friedliche Hausbesetzung gehandelt. Niemand habe wissen können, was passiere. Weder der Bewohner noch der Besucher.