_ habe glaubhafte Aussagen gemacht. Die Handlungsalternativen (Winken am Fenster, Begeben auf die Terrasse im 1. Stock, der Polizei entgegenlaufen oder telefonieren, den Lift nehmen usw.) seien in der konkreten Situation nicht zumutbar gewesen. Die Beschuldigte AC.________ habe das Haus um Mitternacht betreten. Sie habe weder die Terrasse noch den Estrich wahrgenommen. Die Beschuldigte AC.________ hätte die Liegenschaft verlassen, wenn dies möglich gewesen wäre. Dass der Beschuldigten AC.________ eine Sturmhaube übergezogen worden sei, mache deutlich, dass sie keine Ahnung gehabt habe.