Die geforderten Distanzierungshandlungen (Runtergehen, an das Fenster gehen, Anruf bei Polizei) seien lebensfremd (pag. 4296 ff.). Fürsprecher Dr. AD.________ führte für die Beschuldigte AC.________ zusammengefasst aus, dass diese die Liegenschaft nicht habe besetzen wollen. Sie sei in der Liegenschaft gewesen, weil sie den Zug nach BO.________ (Ortschaft) nicht mehr erreicht habe und es sei erstellt, dass sie am Morgen das Haus wieder habe verlassen wollen. Die Beschuldigte AC.________ habe glaubhafte Aussagen gemacht.