__ sprechen. Zudem seien gewisse Schranken zum Schutz der Besetzer/innen vorhanden ge- 43 wesen, weil diese keine Schlüssel besitzen würden. Dem Beschuldigten Y.________ könne vor diesem Hintergrund nicht nachgewiesen werden, dass er von den erstellten Barrikaden Kenntnis gehabt habe. Gleiches gelte für die Lagerung der Pyrotechnika. Bei der Liegenschaft an der AQ.________ (Strasse) handle sich um ein grosses Gebäude mit vielen Räumen und es sei unklar, wo was gelagert worden sei. Die geforderten Distanzierungshandlungen (Runtergehen, an das Fenster gehen, Anruf bei Polizei) seien lebensfremd (pag.