___ die Liegenschaft zwecks Besuchs einer öffentlichen Veranstaltung oder als Handwerker betreten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte W.________ nie den Willen gehabt habe ein Hausrecht zu verletzen. Es komme häufig vor, dass leerstehende Liegenschaften besetzt würden und die Besetzung geduldet werde, insbesondere dann, wenn darin öffentliche Veranstaltungen stattfinden würden (pag. 4293 ff.). Advokatin Z.________ führte für den Beschuldigten Y.________ zusammengefasst aus, dass ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er das Haus an der AQ.________ (Strasse) besetzt habe.