Auch die Terrasse sei nicht erreichbar gewesen. Es sei nicht möglich gewesen, die Liegenschaft zu verlassen. Auch könne nicht erstellt werden, wer was gemacht habe. Es sei gar unklar, wann der Beschuldigte W.________ die Liegenschaft betreten habe. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte W.________ nicht zum Kern der Hausbesetzer/innen gehört habe. Schliesslich könnten aus den Umständen der Anhaltung keine Schlüsse zu den Verhältnissen zwischen den Beschuldigten gezogen werden. Es sei möglich, dass der Beschuldigte W.________ die Liegenschaft zwecks Besuchs einer öffentlichen Veranstaltung oder als Handwerker betreten habe.