Der Beschuldigte W.________ habe nicht ahnen können, dass sich die Besetzer/innen einer Räumung gewaltsam widersetzen würden. Aus den Berichten zur Räumung und den Videoaufnahmen gehe hervor, dass es ab Beginn der Räumung nicht mehr möglich gewesen sei, die Liegenschaft zu verlassen. Auch die Polizisten hätten Todesangst gehabt. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschuldigten nicht auf die Idee gekommen seien, nach unten und damit in die Richtung der Gewalt zu gehen. Der Instinkt führe den Menschen in einer solchen Situation nach oben, d.h. weg von der Gefahr und weg von den Fenstern, welche von der Polizei beschossen worden seien. Auch die Terrasse sei nicht erreichbar gewesen.