42 Rechtsanwalt X.________ führte für den Beschuldigten W.________ zusammengefasst aus, dass nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte W.________ vom Räumungszeitpunkt Kenntnis gehabt habe. Dieser sei nicht kommuniziert worden. Zudem sei kein Ultimatum zum Verlassen der Liegenschaft gestellt worden. Weiter habe der Beschuldigte W.________ von der Verbarrikadierung und den Vorbereitungshandlungen keine Kenntnis gehabt. Gleiches gelte für das Wurfgeschoss und das Vermummungsmaterial. Der Beschuldigte W.__