Es sei kriegsähnlich gewesen. Dass sich die Beschuldigten in das Treppenhaus hätten begeben sollen, könne in einer solchen Situation nicht verlangt werden. Die Videoaufnahmen zum Aussenbereich der Liegenschaft seien eindrücklich. Daraus gehe hervor, wie die Polizei gegen die Liegenschaft geballert habe. Zu erwarten, dass sich die Beschuldigten unter diesen Umständen zur Distanzierung hätten an das Fenster begeben sollen, sei lebensfremd. Die Beschuldigte K.________ habe zudem nicht gewusst, dass es in der Liegenschaft einen Estrich gebe. Sie habe sich kein Bild der Liegenschaft gemacht.