zusammengefasst aus, dass diese in den Akten praktisch inexistent sei. Es sei nicht klar, wo sich die Beschuldigte K.________ vor und während der Räumung befunden, wen von den weiteren Beschuldigten sie gekannt und mit wem sie gesprochen habe. Es sei unklar, was die Beschuldigte K.________ gewusst habe. Was die Frage der Distanzierung betreffe, sei aufgrund der gemachten Aussagen klar, dass im Haus ein riesiges Durcheinander bestanden habe. Es habe geknallt und es habe verschiedene Zimmer und Räume gehabt. Man habe die Liegenschaft nicht verlassen können, diese sei verbarrikadiert gewesen. Es sei kriegsähnlich gewesen.