führte für den Beschuldigten A.________ zum Sachvehalt und zur Beweiswürdigung zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte A.________ sich vom Acker gemacht hätte, wenn die Polizei vor der Räumung eine Ansage mittels Megafon gemacht hätte. Danach sei es nicht mehr möglich gewesen das Gebäude zu verlassen, was der Beschuldigte C.________ glaubhaft geschildert habe. Das erstinstanzliche Urteil sei «wasserdicht». Es sei nicht erstellt, dass sich der Beschuldigte A.________ dem Kollektiv «AZ.________» angeschlossen habe und ihm könne kein Hausbesetzerwille nachgewiesen werden. Es würden sich diverse dringliche Fragen stellen: