41 vorher bereitgehalten habe. Betreffend Distanzierung sei festzuhalten, dass die Möglichkeit bestanden habe, sich am Fenster zu zeigen und sich auf diese Weise abzusondern. Der Straf- und Zivilkläger AK.________ habe nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass von Seiten der Polizei nur auf Personen eingewirkt worden sei, welche die Polizei angegriffen hätten (pag. 4282 ff.). 14.3 Vorbringen der Anschlussberufungsführer/innen Rechtsanwalt B.________ führte für den Beschuldigten A.__