_, dass dieser glaubhaft ausgesagt habe, dass sich die Beschuldigten über die Polizei lustig gemacht hätten und er nicht den Eindruck gehabt habe, dass jemand Angst gehabt hätte. Keine Person habe sich von der Gruppe abgesondert. Auch der Beschuldigte C.________ habe seine Identitätskarte nicht gezeigt, obschon er diese