Der Sachverständige habe vorsichtige Angaben gemacht und immer wieder darauf hingewiesen, dass ihm Informationen fehlen würden, um genauere Angaben machen zu können. Es gebe viele denkbare Möglichkeiten, wie sich der Beschuldigte AE.________ verletzt haben könnte. Klar sei aber, dass er sich in der Nähe von Pyrotechnika befunden habe (pag. 4280 ff. ff.). Rechtsanwalt AL.________ verwies zunächst auf die Ausführungen der anderen Berufungsführenden und ergänzte für den Straf- und Zivilkläger AK.________, dass dieser glaubhaft ausgesagt habe, dass sich die Beschuldigten über die Polizei lustig gemacht hätten und er nicht den Eindruck gehabt habe, dass jemand Angst gehabt hätte.