Die Polizei hingegen habe die Fluchtwege freigeräumt. Die Verletzung des Beschuldigten AE.________ müsse durch Pyrotechnika entstanden sein. Dem Bericht des AT.________ (Spital) sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte AE.________ als Ursache für die Verletzung eine Explosion angegeben habe. Die Polizei habe aber weder Gasgranaten, noch Tränengas oder andere Mittel eingesetzt. Weiter hätten die Polizisten glaubhaft ausgesagt, dass es keinen Sinn gemacht hätte solche Mittel im Innern des Hauses einzusetzen, weil sie sich damit selber gefährdet hätten. Auch gemäss der sachverständigen Person sei eine Explosion als Ursache für die Verletzung denkbar.