40 gen zu halten, dass sich der Beschuldigte C.________ nicht abgegrenzt und nicht versucht habe, die Beschuldigten zu beruhigen oder zu stoppen. Er habe sich nicht bemerkbar gemacht, obschon dies nach den übereinstimmenden Aussagen der Polizisten möglich gewesen wäre. Die Aussagen des Beschuldigten C.________ seien daher als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die Beschuldigte AC.________ habe zunächst sämtliche Aussagen verweigert und erst auf Rat ihres Anwalts Aussagen gemacht. Sie habe bei der Staatsanwaltshaft angegeben, dass sie das Haus noch habe verlassen wollen.