Auch sei erstellt, dass die Liegenschaft verbarrikadiert gewesen sei. Die Polizei sei tätlich massiv angegriffen worden, was die Straf- und Zivilkläger einheitlich geschildert hätten. Die Aussagen der Straf- und Zivilkläger würden miteinander und mit den objektiven Beweismitteln, insbesondere dem Videomaterial, in Einklang stehen. Der Beschuldigte C.________ habe angegeben, dass er rein zufällig dort gewesen sei und dass er sich an der Gewalt nicht beteiligt habe. Er habe die Liegenschaft verlassen wollen, dann habe es jedoch schon geknallt. Er habe das Ganze über sich ergehen lassen müssen und hätte sich gerne als Unbeteiligter bemerkbar gemacht. Diesen Ausführungen sei entge-