___ untereinander abgemacht worden, dass niemand im Strafverfahren Aussagen machen werde. Die Aussageverweigerung sei zwar das Recht der Beschuldigten, vorliegend sei sie aber merkwürdig. Die Grundstimmung sei nie friedlich gewesen. Dies zeige sich anhand der Chronologie und diese sei spätestens beim Betreten der Liegenschaft erkennbar gewesen (pag. 4277 ff.). Rechtsanwalt AJ.________ führte für den Strafkläger AI.________ aus, dass erstellt sei, dass die Beschuldigten die Amtshandlung der Polizei behindert hätten und dabei vermummt gewesen seien. Auch sei erstellt, dass die Liegenschaft verbarrikadiert gewesen sei.