Auch der Beschuldigte C.________ habe die Barrikaden wahrgenommen und ausgeführt, dass er nicht normal die Treppe habe hochgehen können. Zudem habe er von einem «Ding» gesprochen. Schliesslich habe sich niemand von den Gewalthandlungen distanziert. Alle hätten sich solidarisiert und sich gegenseitig vor den Strafverfolgungsbehörden geschützt. Dies obschon eine örtliche und räumliche Distanzierung gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilkläger möglich gewesen wäre. So hätte man sich an den Fenstern oder auf dem Balkon erkenntlich machen oder in den Estrich gehen können. Es wäre auch möglich gewesen, die Polizei anzurufen.