4264 ff.). 14.2 Vorbringen der Straf- und Zivilkläger und des Strafklägers Rechtsanwalt Dr. AH.________ führte an der oberinstanzlichen Verhandlung für den Straf- und Zivilkläger AG.________ zusammengefasst aus, dass die Besetzung durch das Kollektiv in der Nacht auf den BM.________ (Datum) begonnen habe. Zwischen diesem Zeitpunkt und der Räumung seien die Besetzer/innen immer wieder angehalten worden, die Liegenschaft zu verlassen. Die Videoaufnahme, welche dies veranschauliche, sei im Internet immer noch abrufbar. Es werde darin über den Brief des AX.