Dazu passe auch die Aussage des Zeugen AM.________, wonach die Verletzung nach einer 1.-August-Verletzung ausgesehen habe. Weiter dürfe mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte AE.________ selbst nur selektive Aussagen gemacht habe. Dies müsse zu seinem Nachteil gewürdigt werden. Dass die Verletzung durch Gummischrot entstanden sei, könne nach Ansicht des Sachverständigen ausgeschlossen werden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte AE.________ an vorderster Front im Haufen aktiv gewesen sei (pag. 4264 ff.).