38 gewesen. Im Kreis seien die Beschuldigten zwar erst nach den Gewalthandlungen gesessen, dies sei aber trotzdem als Indiz zu berücksichtigen, wonach eine Distanzierung auch zuvor nicht stattgefunden habe. Der Beschuldigte AE.________ habe verschiedene Angaben zur Entstehung seiner Verletzung gemacht. Einmal habe er von einer Gasgranatenverletzung und einmal von einer Verletzung durch eine Rauchbombe gesprochen. Es seien aber weder Gasgranaten noch Rauchbomben eingesetzt worden.