Es habe sich um eine Gross-WG gehandelt und nicht um ein anonymeres Mehrfamilienhaus. Dies zeige sich beispielsweise anhand des einheitlichen Einrichtungsgeschmacks, der Gemeinschaftsräume und anhand der Küche im dritten Stock, welche nicht als Küche benutzt worden sei. Der Beschuldigte A.________ habe in der Liegenschaft ein gut eingerichtetes Zimmer gehabt und er habe ausgeführt, dass alle gewusst hätten, dass das Haus besetzt sei. Vom Beschuldigten S.________ seien Unterlagen und Kleider und vom Beschuldigten AE.________ ein Schlafsack gefunden worden. Letzterer sei zudem bereits vorgängig einmal angehalten worden.