Der Beschuldigte C.________ habe gewusst, dass die Personen in der Liegenschaft Besetzer/innen seien. Zudem würden seine Aussagen zeigen, dass auch er nicht überrascht worden sei. Folglich hätten die Beschuldigten AC.________ und C.________ von der ungeregelten Situation gewusst und bewusst in Kauf genommen, in die eingetroffene Situation zu geraten. Bei allen anderen Beschuldigten sei davon auszugehen, dass sie sich schon länger im Haus an der AQ.________ (Strasse) befunden und von der Räumung gewusst hätten. Es habe sich um eine Gross-WG gehandelt und nicht um ein anonymeres Mehrfamilienhaus.