Zudem habe man preisgegeben, dass man die Liegenschaft nicht verlassen werde. Dem Kern der Besetzer/innen sei somit klar gewesen, dass die Räumung bevorstehe und was dies zu bedeuten habe. Aufgrund der installierten Alarmanlage sei klar, dass fremde Personen die Liegenschaft nicht ohne weiteres hätten betreten können. Es sei bereits vor diesem Hintergrund auszuschliessen, dass sich jemand im Haus befunden habe, der gänzlich unwissend gewesen sei. Wäre dem dennoch so gewesen, hätten entsprechende Aussagen erwartet werden dürfen.