14. Vorbringen der Parteien 14.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft An der Berufungsverhandlung vertrat die Generalstaatsanwaltschaft demgegenüber die Auffassung, dass es keine Personen gegeben habe, welche keine Kenntnis von der Räumung und der widersetzenden Gewalt gehabt hätten und gänzlich unwissend in die Situation geraten seien. Aufgrund der Stacheldrähte auf dem Balkon und dem Dach und des eingerichteten Alarms sei offensichtlich, dass die Gruppe auf die Räumung gut vorbereitet gewesen sei. Zudem habe man preisgegeben, dass man die Liegenschaft nicht verlassen werde.