 sämtliche Beschuldigten die Barrikaden, das Vermummungsmaterial, die Wurfgeschosse und die Pyrotechniken vor der Räumung wahrgenommen hätten, obwohl klar sei, dass mindestens ein Teil der Anwesenden davon gewusst habe;  sich die Beschuldigten vor oder während der Räumung hätten entfernen können.