3038). Betreffend den Sachverhalt gemäss Ziffer I. 1. der Anklageschrift (Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenüglich erstellen lasse, dass (S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3038):  sämtliche Beschuldigten Kenntnis vom Räumungszeitpunkt gehabt hätten, obwohl klar sei, dass mindestens ein Teil der Anwesenden die Räumung erwartete habe;