Weiter erachtete sie als erstellt, dass sämtliche beschuldigten Personen dem Umfeld der Hausbesetzer/innen zuzuordnen seien, indem sie entweder selbst Räumlichkeiten der Liegenschaft bewohnt hätten oder mindestens dort zu Besuch gewesen seien. Erwiesen ist nach der Vorinstanz auch, dass alle Beschuldigten gewusst haben oder zumindest damit haben rechnen müssen, dass sie die Liegenschaft gegen den Willen des Eigentümers betraten und sich gegen dessen Willen darin aufhielten (S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3038).